Statuten

VEREINSSTATUTEN

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „qpdb.ch“, für zeitgenössische Schweizer Kultur, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Bächlerstrasse 51 in 8802 Kilchberg.

Art. 2: Zweck

Der qpdb.ch Kulturförderverein engagiert sich für zeitgenössische Kulturprojekte, in Kunst, Musik, Film, Foto, Literatur, Multimedia (Games, Grafik Design u.a.), Tanz, Theater, Sport, Wald- und Wasserkultur, die den Alltag der Menschen bereichern.

Der qpdb.ch Kulturförderverein unterstützt keine religiös, rassistisch, diskriminierend, genderfeindlich oder sittenwidrig motivierten Kulturschaffende oder Kulturprojekte.

Der qpdb.ch Kulturförderverein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert. Mit der Wertschöpfung aus Gönner- und Mitgliederbeiträgen sowie weiteren Einkünften werden die Mittel gemäss Art.3 eingesetzt:

Art. 3: Gemeinnützige Tätigkeiten

  • Der qpdb.ch Kulturförderverein (nachfolgend „KFV“ genannt) Ganzheitliche Zeitgenössische Schweizer (+FL) Kultur Projekt & Ideen in; Kunst, Musik, Film, Foto, Literatur, Multimedia (Games, Grafik Design u.a.), Tanz, Theater, Wald- und Wasserkultur, im In- u. Ausland zu inszenieren sowie die Zusammenarbeit mit verschiedenen Anspruchsgruppen, im In- u. Ausland, zu pflegen, aber auch eingehende Kultur Aufträge u. Kulturkampagnen erfüllen, wie z.B. die Planung, Organisation und Abwicklung von kulturellen Anlässen aller Art.
  • Der qpdb.ch (KFV) engagiert sich für Logo- u. Siegelkultur u. setzt sich ferner für die Rechte von Kulturschaffenden ein. Kultur Inszenierungen
  • Ferner das Erbringen aller damit im Zusammenhang stehenden Kultur Dienstleistungen.

Art. 4: Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder öffentliche Körperschaften werden, die bereit sind sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen. Es werden jährliche Mitgliedschaftsgebühren erhoben von mind. CHF 39.- bis CHF 200.- oder höher, je nach Wahl der Mitgliedschaft. Angehende Mitglieder müssen mind. drei Mitgliederempfehlungen, aus den bestehenden Mitgliedschaften vorweisen können. Endgültig über eine Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, er kann auch jederzeit ein Mitglied ausschliessen, wenn einer der drei Mitgliederempfehlungen zurückgezogen wird.

Wir bieten sechs unterschiedliche Jahresbeiträge an:

MINIMITGLIED         CHF    39.-

MAXIMITGLIED         CHF   69.-

SUPERAMITGLIED     CHF   89.-

MEGAMITGLIED        CHF  100.-

GIGAMITGLIED         CHF  150.-

TERAMITGLIED         CHF 199.- oder höher, nach eigenem Ermessen des TERAMITGLIED

Gönnerschaft

Gönner des qpdb.ch (KFV) können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden, die den Sinn und Zweck des qpdb.ch (KFV), (gemäss Artikel 2+3), mittragen und durch einen Gönnerbeitrag den Verein unterstützen wollen.

Ausstritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit Begründung gegenüber dem qpdb.ch (KFV) und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich unter Einhaltung einer 30. Tage Kündigungsfrist möglich. Der Ausschluss wird schriftlich zugestellt und gilt am dritten Tag nach erhalt. Mit der Zusendung des Beschlusses ruhen sofort alle Mitgliedsrechte. Ein Ausschluss ist möglich, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde oder ein grober Verstoß gegen die qpdb.ch (KFV) Statuten vorliegt. Mit der Kündigung, dem Ausschluss oder einer sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied sofort sämtliches in seinem Besitz befindliche Eigentum von qpdb.ch (KFV) zurückzugeben. Die Kündigung, der Ausschluss oder die Beendigung der Mitgliedschaft entbinden nicht von Forderungen des qpdb.ch (KFV) an das Mitglied. Geleistete Beiträge oder Einmalzahlungen werden nicht zurückerstattet

Art. 5: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • der/die Schatzmeister/in

5.1 Die Vollversammlung

5.1.1 Die Vollversammlung und deren Einberufung

Die Vollversammlung, nachfolgend VV genannt, wird vom Vorstand einberufen. Sie findet jährlich oder alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt überdies, wenn mindestens 2/3 Mitglieder dies gemeinsam verlangen.

Die Einladung hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu den Verhandlungsgegenständen in der Traktandenliste zu stellen. Die VV kann auch über einen nicht traktandierten Gegenstand debattieren und Konsultativabstimmungen durchfuhren.

Für alle Vorstandsmitglieder ist die Teilnahme an der VV obligatorisch. Bei unentschuldigtem Fehlen kann ein Vereinsausschluss erfolgen. Eine Entschuldigung muss spätestens bis am Vorabend der VV persönlich erfolgen, entweder schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied.

Art. 6: qpdb.ch (KFV) Konsigniere

Der Initiant ist Gründungsmitglied ohne Beiträge auf Lebenszeit. Er kann als Gründungsmitglied vom qpdb.ch (KFV) nicht ausgeschlossen werden, ist ehrenamtlich tätig und ist der qpdb.ch (KFV) Konsigniere des aktuell gewählten Präsidenten/In, auf Lebenszeit (nach dem Ableben des qpo pop art Künstlers wird ein Familienmitglied diese Funktion einnehmen). So soll der Gründergedanke langfristig bewahrt werden.

Art. 7: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: Präsident/in, Kassierer/in, Aktuar/in und oder weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus maximal 7 Personen. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich (mind. 110 Stunden pro Jahr) tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder von 2/3 Mitgliedern mindestens 21 Tage vorher einberufen werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. Zirkulationsentscheide sind möglich (Quorum: 2/3-Mehrheit).

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet selbständig im Rahmen des bewilligten Budgets über auszuführende Arbeiten, ausführende Personen und Ausgaben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es müssen 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

Art. 8: Geschäftsstelle

Der qpdb.ch (KFV) setzt eine Geschäftsstelle/Sektion ein. Der Vorstand bestimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle.

Art. 9: Der/die Schatzmeister/in und oder der/die Laien Rechnungsrevisor/in

Der/die Schatzmeister/in und oder der/die Laien Rechnungsrevisor/in prüft jährlich einmal die Vereinsrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Er/sie muss dem Verein selbst nicht angehören.

Der/die Schatzmeister/in Aufgaben sind:

  • die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle, Einnahmen und Ausgaben
  • der Belegnachweis für einzelne Buchführungsvorgänge
  • die Klarheit
  • die Zweckmässigkeit mit Blick auf Art und Grösse
  • die Nachprüfbarkeit von Vermögen und Schulden

Anmerkung Revisionsstelle, Verzicht auf Revisionsstelle:

Der qpdb.ch (KFV) stellt fest, dass der Verein nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet ist. Nachdem der Verein weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben wird, beschliesst die Verein Vollversammlung einstimmig, auf eine Revisionsstelle gemäss Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR zu verzichten.

Art. 10: Finanzen

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Gönner-, Mitgliederbeiträge, Kulturprojekterlöse
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen & Ausstellungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Schenkungen, Spenden, Leihgaben und Zuwendungen aller Art

Die Beiträge der Mitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 11: Haftung

Für die finanziellen und alle übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen des qpdb.ch (KFV) haftet allein das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftbarkeit der Mitglieder, oder Lizenzgeber für Verbindlichkeiten des qpdb.ch (KFV) ist ausgeschlossen sowie die Nachschusspflicht der Mitglieder oder der Vorstandsmitglieder.

Art. 12: Statutenänderung und Auflösung

Beschlüsse über eine Änderung von Vereinszweck, Vereinstätigkeit und Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Auflösung des qpdb.ch (KFV) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Zusammensetzung des Vorstandes und alle anderen Statutenänderungen genügt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.

Wird der qpdb.ch (KFV) aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer steuerbefreiten, zielverwandten und gemeinnützigen Organisation in der Schweiz zuzuwenden (sollte der qpo pop art Künstler eine solche Institution besitzen, geht es zu Gunsten seiner Institution) oder das Vermögen geht an die; AVINA Stiftung in Hurden SZ zu 50% sowie 50% gehen an die Gebert Stiftung für Kultur aus Rapperswil SG. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der an der Vollversammlung vom Fr. 11. März 2022 genehmigt und gemäss der Vollversammlung rechtskräftig beschlossen. Francisco Miguel Barbosa Ferreira ist der Gewählte Präsident, bis 13. März 2024. Aus Kilchberg, Kulturmanager (CAS), Bestätigt in Kilchberg (ZH) am Fr. 11. März 2022, die qpdb.ch (KFV) Statuten mit seiner Unterschrift